Satzung des Stadtverbands Michelstadt

Satzung des Stadtverbandes Michelstadt 
Bündnis 90/Die Grünen

§ 1  Name und Sitz

Der Stadtverband Michelstadt der Partei Bündnis 90/Die Grünen ist ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes und trägt den Namen “Bündnis 90/Die Grünen – Stadtverband Michelstadt“, Kurzname “Grüne Michelstadt”. Sitz des Stadtverbandes ist Michelstadt.

§ 2  Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Stadtverbandes kann jede/r werden, die/der die in Satzung und Programm geschriebenen Grundsätze des Landes- und Bundesverbandes anerkennt und nicht Mitglied in einem anderen Gebietsverband von Bündnis 90/Die Grünen oder in einer anderen Partei im Sinne des Parteiengesetzes ist. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des Stadtverbandes beantragt.

(2) Mitglied kann nur sein, wer ordnungsgemäß Mitgliedsbeiträge zahlt, und zwar viertel-, halb- oder ganzjährig.

(3) Der Vorstand des Stadtverbandes teilt den Beginn der Mitgliedschaft unverzüglich der Kreisgeschäftsstelle, die die Mitgliederkartei führt, mit.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein Parteiaustritt ist schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären. Eine Kündigungsfrist besteht nicht.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei Bündnis 90/Die Grünen verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(4) Probemitgliedschaften sind laut § 4 der Satzung des Bundesverbandes möglich.

§ 3  Freie Mitarbeit

Der Stadtverband Michelstadt ermöglicht die Form der freien Mitarbeit, entsprechend den Regelungen in der Bundes- und Landessatzung.

§ 4  Organe des Stadtverbands

Organe des Stadtverbandes sind die Mitgliederversammlung des Stadtverbandes gemäß § 5 und der Vorstand des Stadtverbandes gemäß § 6.

§ 5  Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Stadtverbandes. Sie beschließt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten über Satzungsfragen, wählt den Vorstand des Stadtverbandes und die Kassenprüfer*innen sowie einen /eine  Delegierte(n) für die Teilnahme an Kreisvorstandssitzungen für jeweils zwei Jahre. Die Mitgliederversammlung stellt zudem die Bewerberliste für die Stadtverordnetenversammlung auf.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Stadtverbandes muss die Mitgliederversammlung unverzüglich und Frist wahrend einberufen werden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeit den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Ein Versand der Einladung per E-Mail ist möglich, soweit Mitglieder hierfür ihr Einverständnis schriftlich (ggf. auch per E-Mail) gegenüber dem Vorstand erklärt haben.

(3) Die Mitgliederversammlung ist nach satzungsgemäßer Einberufung beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich. Soll anders verfahren werden, ist dies mit 2/3-Mehrheit zu beschließen.

Zu jeder Mitgliederversammlung werden ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste geführt, die vom Sprecher aufbewahrt werden.

§ 6  Der Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt den Stadtverband in allen Angelegenheiten. Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und führt sie aus. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Er führt die laufenden Geschäfte des Stadtverbandes. Der Vorstand des Stadtverbandes hat zwischen den Mitgliederversammlungen ein politisches Mandat. Er ist mit drei anwesenden Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern einschließlich SchriftführerIn und KassiererIn. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann im Rahmen einer fristgerecht einberufenen Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der regulären Amtszeit durchgeführt werden.

§ 7 Abstimmungs- und Wahlverfahren

(1) Bei Abstimmungen ist ein Antrag angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.

(2) Anträge, die auf der Mitgliederversammlung beraten und beschlossen werden sollen und noch nicht Teil der mit dem Einladungsschreiben zugestellten Tagesordnung sind, können mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Tagesordnung hinzugefügt werden.  Anträge auf Abwahl, Satzungsänderungen oder Auflösung des Stadtverbandes können nicht  Gegenstand eines solchen Dringlichkeitsantrages sein.

(3) Personenwahlen sind als geheime Wahl durchzuführen.

(4) In den Vorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Kommt eine solche Entscheidung auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, findet im dritten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten des zweiten Wahlgangs statt.

(5) Vorstandsmitglieder können mit einer absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf jeder Mitgliederversammlung abgewählt werden.

(6) Bei Nominierungsverfahren oder bei der Aufstellung von Kandidaten für Wahlen beschließt die Mitgliederversammlung eine Wahlordnung.

§ 8 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Wortlaut der beabsichtigten Änderung nach mit der Einladung zur Stadtmitgliederversammlung aufgeführt werden. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 9 Auflösung des Stadtverbandes

Der Stadtverband ist aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließt und diese Stimmenmehrheit mehr als der Hälfte der Mitglieder des Stadtverbandes entspricht. Das Vermögen des Stadtverbandes fällt in diesem Falle an den Kreisverband.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist in der Beitragsordnung des Kreisverbandes geregelt. Diese ist Bestandteil der Satzung.

§ 11 Sonstige Bestimmungen

Für die Regelung weiterer, hier nicht behandelter Fragen wird auf die einschlägigen Bestimmungen des Parteiengesetzes verwiesen sowie die sinngemäß geltenden Satzungen des Landes- bzw. Bundesverbandes.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Verabschiedung auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Verabschiedet auf der Mitgliederversammlung (MV) des Stadtverbandes Michelstadt am 10.11.2014, geändert auf der MV am 14.07.2015, auf der MV am 23.06.2016.